§ 37 SGB III - Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann. 3Die Agentur für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund widersprechen. 4Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren.
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
(3) 1Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann eine Vergütung vereinbart werden. 2Eine Pauschalierung ist zulässig.
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.