§ 37 SGB III - Unterstützung der Vermittlung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten.
(2) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung mit Einwilligung des Ausbildungsuchenden oder des Arbeitsuchenden Dritte an der Vermittlung beteiligen.
(3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen genutzt werden.