§ 8 APO-GOSt - Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Aufgabe der Jahrgangsstufe 11 besteht darin, die Schülerinnen und Schüler inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationssphase vorzubereiten. In der Jahrgangsstufe 11 beträgt die Schülerwochenstundenzahl in der Regel 30 Unterrichtsstunden, davon sind 27 dem Pflichtbereich und drei dem Wahlbereich zugeordnet. Drei weitere Wochenstunden stehen für Angleichungsmaßnahmen und für die Erfüllung zusätzlicher Fremdsprachenbedingungen zur Verfügung.
(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. Die Verpflichtung zur Belegung einer weiteren Fremdsprache kann auch durch die Belegung eines in einer weiteren Fremdsprache unterrichteten Sachfaches erfüllt werden. Die Verpflichtung zur Belegung eines naturwissenschaftlichen Faches und eines weiteren Faches aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld kann auch durch die Koppelung von zwei zweistündigen Fächern erfüllt werden, die in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend zu belegen sind.
(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 11 Abs. 3 ASchO von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit oder zur Teilnahme nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschaftswissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.
(4) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiterer Kurs zu belegen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen zuordnen (§ 6 Abs. 4). Im Rahmen der Möglichkeiten der Schule können Schülerinnen und Schüler darüber hinaus an weiteren Kursen teilnehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 eine neu einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer in der Jahrgangsstufe 9 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen.