§ 67 HessVwVG - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
- 1.der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder
- 2.der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
(3) Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, wenn und soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.