§ 82 HPVG - Personalräte bei den Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Es werden Personalräte gebildet bei
- 1.
dem Hessischen Landeskriminalamt,
- 2.
dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz,
- 3.
den Polizeipräsidien sowie
- 4.
dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.