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§ 82 HPVG - Personalräte bei den Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

  1. 1.

    dem Hessischen Landeskriminalamt,

  2. 2.

    dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz,

  3. 3.

    den Polizeipräsidien sowie

  4. 4.

    dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.