§ 21 AbfWG M-V - Stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die ehemaligen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber der Anlage nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend, so sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.
(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.