§ 6 KWG - Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.