§ 13 VersAusglG - Teilungskosten des Versorgungsträgers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
- Amtliche Abkürzung
- VersAusglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-31
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.