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  • ab 03.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 25a BremHG - Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.