§ 25a BremHG - Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.