§ 10 BPolLV - Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
- Amtliche Abkürzung
- BPolLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6-28
(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie
- 1.
das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,
- 2.
ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und
- 3.
eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.
(2) 1Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. 2Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.