§ 5 BPolLV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
- Amtliche Abkürzung
- BPolLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6-28
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. 3Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes
- 1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung "Polizeimeisteranwärterin" oder "Polizeimeisteranwärter",
- 2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung "Polizeikommissaranwärterin" oder "Polizeikommissaranwärter" und
- 3.
im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung "Polizeiratanwärterin" oder "Polizeiratanwärter".
(3) 1In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. 2In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. 3Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde.
(4) 1Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten
- 1.
des Mutterschutzes,
- 2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
- 3.
der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.
2Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und
- 2.
durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind.
2Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. 3Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.