§ 119 LBG LSA - Übergang von Schadensersatzansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten auf den Dienstherrn über, soweit dieser
- 1.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
- 2.
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.