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§ 7 VSG - Besondere Formen der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NW)
Amtliche Abkürzung
VSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.
    auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
  2. 2.
    dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

(2) Nur zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Der Innenminister ist über die nach Satz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(3) Erhebungen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehören, bedürfen der Anordnung des Innenministers. § 3 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz (AGG 10 NW) gilt entsprechend.

(4) Die Kommission nach § 3 AGG 10 NW ist über die nach Absatz 2, das Parlamentarische Kontrollgremium über die nach Absatz 2 und Absatz 3 durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. Dem Hauptausschuss des Landtags ist jährlich Bericht zu erstatten. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz verwendet werden.

(5) Dem Betroffenen sind Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 nach ihrer Beendigung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Nach Mitteilung steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen.