§ 33 LDG - Einstellungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
der Beamte stirbt,
- 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.