§ 15 LWG - Benutzungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Als Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten auch
- 1.
das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit nicht ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG vorliegt, und
- 2.
Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die der Wassererschließung dienen.