§ 14 LWG - Erlaubnis und Bewilligung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), bedürfen Bau, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wie Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungsanlagen keiner wasserrechtlichen Zulassung; das Gleiche gilt für das Entnehmen von Wasser- und Sedimentproben aus Gewässern und deren Wiedereinleiten oder Wiedereinbringen durch die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.
(2) Die Erlaubnis oder Bewilligung schließen die Genehmigung nach § 50 Abs. 1 und § 62 ein, soweit sie nicht ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.
(3) Wenn bei einer befristeten Erlaubnis oder bei einer Bewilligung
- 1.
der Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis oder Bewilligung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt wurde, und
- 2.
überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen,
darf die Benutzung nach Ablauf der Frist im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung fortgesetzt werden. Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten.