§ 5 LJagdG - Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen.
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten gemäß Absatz 1 auf einer Grundfläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um eins erhöhen.
(3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nießbrauchsberechtigten von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Die Flächen sind in diesem Fall von der Jagdbehörde einem angrenzenden Jagdbezirk im Einvernehmen mit den zu dessen Vertretung berechtigten Personen anzugliedern. Schlagen die Verzichtenden einen dieser Jagdbezirke vor, folgt die Jagdbehörde dem Vorschlag. Die Jagdbehörde stellt die Selbstständigkeit der Eigenjagd wieder her, wenn die in Satz 1 genannten Personen dies schriftlich beantragen. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres oder, wenn der Bezirk ganz oder teilweise Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Erklärung des Verzichts.