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  • ab 29.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 LJagdG - Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
792-1

Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.