§ 7 LJagdG - Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.