§ 34 HSchG - Belegverpflichtungen und Bewertung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) In der Qualifikationsphase haben die Schülerinnen und Schüler durchgehend Unterricht mindestens in Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, Geschichte, Mathematik, einer Naturwissenschaft, Religion und in der Regel in Sport zu belegen; § 8 bleibt unberührt. Der Unterricht in Kunst oder Musik, in Politik und Wirtschaft, einer weiteren Fremdsprache, einer weiteren Naturwissenschaft oder Informatik ist mindestens in zwei Schulhalbjahren zu besuchen.

(2) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst, die minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit den Eltern aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden die Eltern. Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

(3) Die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73). Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfächer und 24 Grundkursen sowie der Abiturprüfung bilden die Grundlage für die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur. Besondere Lernleistungen wie Jahresarbeiten oder umfassende Beiträge aus einem vom Land geförderten Wettbewerb können in die Abiturprüfung anstelle des fünften Abiturprüfungsfaches eingebracht werden. Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet worden ist, gilt als nicht besucht.