§ 17 RPflG - Handels- und Registersachen

Bibliographie

Titel
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Amtliche Abkürzung
RPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
302-2

In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten

  1. 1.

    bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:

    1. a)

      auf erste Eintragung,

    2. b)

      auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,

    3. c)

      auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,

    4. d)

      auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,

    5. e)
    6. f)
  2. 2.
    1. a)
    2. b)

      die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;

  3. 3.