§ 17 RPflG - Handels- und Registersachen
Bibliographie
- Titel
- Rechtspflegergesetz
- Amtliche Abkürzung
- RPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:
- a)
auf erste Eintragung,
- b)
auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,
- c)
auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,
- d)
auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,
- e)
auf Löschungen im Handelsregister nach den §§ 142 und 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 914) und nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881);
- f)
Verfügungen nach § 144a und § 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- 2.
- a)
die nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3 und § 338 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
- b)
die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften zu treffenden Verfügungen, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften beziehen, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen;
- 3.
die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).