§ 31 GKWG - Wahrung des Wahlgeheimnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und ihn in die Wahlurne zu legen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.