§ 13 HLbG - Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen, der die Vorgaben der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) vom 12. Mai 1995 in der Fassung vom 7. März 2013 erfüllt.
(2) 1Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung das Hessische Kultusministerium in der Akkreditierung mit. 2Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)