§ 13 UG - Zusammensetzung der Gremien (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
- 1.die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
- 2.die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
- 3.die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören (Gruppe der Studierenden), sowie
- 4.die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
jeweils eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe von § 12 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 4 zugeordnet.
(3) Personen nach § 43 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.
(4) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 12 Absatz 6 niedergelegten allgemeinen Grundsätze.