§ 88 PatAnwO - Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben als solche während der Dauer ihres Amts alle Rechte und Pflichten eines Richters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754).
(2) Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört.