§ 9 GLKrWO - Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher) und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteherin und Briefwahlvorsteher allein zuständig sind.