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§ 4 GLKrWO - Beweglicher Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände bilden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.