§ 14 FeuVO NRW - Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO NRW,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, sind für Flüssiggas- und Dampfkesselanlagen sowie Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich, es gelten die Höchstfristen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.