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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 FeuVO NRW - Einschränkung des Anwendungsbereichs

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO NRW,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.