§ 1 FeuVO NRW - Einschränkung des Anwendungsbereichs
Bibliographie
- Titel
- Feuerungsverordnung (FeuVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FeuVO NRW,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.