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§ 27 LDG - Herausgabe von Unterlagen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
211-1

(1) Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Das Zwangsgeld kann von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Abs. 2 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Es fließt dem Dienstherrn zu.