Versionsverlauf


  • ab 05.09.1974 (außer Kraft)

Art. 13 Hess. FFG - Kostenentscheidung bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes und anderen Vollstreckungsmaßnahmen  (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Amtliche Abkürzung
Hess. FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-1

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird ein Zwangsgeld verhängt oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, so enthält die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch die Entscheidung über die den anderen Beteiligten entstandenen Kosten.