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§ 6 GHBG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Amtliche Abkürzung
GHBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Schwerbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.