§ 6 GHBG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
- Amtliche Abkürzung
- GHBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Schwerbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.