§ 39 HeilBerG - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied auf dem von ihm gewählten Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich der Zusatzbezeichnung oder Fachkunde die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Erkenntnisse erworben hat; dazu hat er die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat.
(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Prüfungsausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein zusätzliches Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.
(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.
(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. Über die Anerkennung wird dann auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(6) Wer in einem von § 37 abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.