§ 39 HeilBerG - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung. Die Kammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied auf dem von ihm gewählten Fachgebiet, Teilfachgebiet oder Bereich der Zusatzbezeichnung oder Fachkunde die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat; dazu hat er die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat. Ein Weiterbildungsdiplom darf nur erteilt werden, wenn ein Grunddiplom für die ärztliche Ausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Prüfungsausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein zusätzliches Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. Über die Anerkennung wird dann auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Wer in einem von § 37 abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(7) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 36. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache und in derjenigen Form zu führen, die nach § 34 aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 4, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Eine von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird. Die Regelungen des Artikels 10 der Richtlinie 2005/36/EG sind zu beachten.

(8) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder bei Personen, denen gleiche Rechte durch entsprechende Assoziierungsabkommen zustehen, hat die zuständige Kammer zu prüfen, ob die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene praktische Berufserfahrung, Zusatzausbildung und Weiterbildung angerechnet werden kann. Dies gilt entsprechend für eine außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte Weiterbildung, die von einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt wurde. Die Kammer entscheidet über einen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag und die vollständigen Unterlagen vorliegen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Für das Anerkennungsverfahren im Weiterbildungsrecht sind die Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.