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  • ab 14.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 65b LHO - Offenlegung der Bezüge bei privatrechtlichen Unternehmen mit Landesbeteiligung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land darauf hin, dass unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden:

  1. a)

    die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) jedes einzelnen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dies gilt auch für

    1. aa)

      Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung zugesagt worden sind;

    2. bb)

      Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

    3. cc)

      während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

    4. dd)

      Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;

  2. b)

    die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und ihrer Hinterbliebenen. Dies gilt auch dann, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines einzelnen früheren Mitglieds des Geschäftsfühıungsorgans feststellen lassen.

Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist auf die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes, hinzuwirken. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Gremienmitglieder sind verpflichtet, insbesondere durch individualvertragliche Regelungen, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.

(2) Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden, Ämtern, Kreisen oder Zweckverbänden, einem anderen Untemehmen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 oder landesunmittelbaren Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.

(3) Ist das Land nicht mehrheitlich, sondern mindestens in Höhe von 10 Prozent an dem Untemehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 Sätze 1 bis 4 hinwirken. Gleiches gilt für die Gremienmitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 5. Absatz 2 gilt entsprechend.