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§ 17 GemHVOZweckbindung von Einnahmen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

(1) Einnahmen sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist. Sofern die Beschränkung wegen des sachlichen Zusammenhangs erforderlich oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, darf eine Zweckbindung auch über Satz 1 hinaus erfolgen. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, dürfen zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, dass Mehreinnahmen bei Entgelten für bestimmte Leistungen als Mehrausgaben zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

(3) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben; sie sind jedoch in der Haushaltsrechnung auszuweisen.