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§ 38 GKWG - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.

(2) Der Einspruch ist schriftlich bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.