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§ 229 LBG - Ruhegehaltfähige Dienstzeit und Ruhegehaltsätze nach früherem Recht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge derjenigen Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis gestanden haben, berechnen sich aus dem bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Beamtenverhältnis nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf jedoch 75 v.H. nicht übersteigen. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind Dienstzeiten, in denen die Arbeitszeit nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermäßigt war, nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.