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§ 229 LBG - Besitzstandswahrung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 127 Abs. 1, § 149) derjenigen Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis gestanden haben, berechnen sich aus dem bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Beamtenverhältnis nach bisherigem Recht, sofern dies für den Beamten günstiger ist. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf jedoch 75 v.H. nicht übersteigen.

(2) Das Ruhegehalt der Wartestandsbeamten (§ 222 Nr. 4) ist bis zum Ablauf der in § 77 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. April 1951 bestimmten Frist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, in Höhe des bisherigen Wartegeldes zu zahlen; § 127 Abs. 2 ist nur insoweit anzuwenden, als er eine für den Beamten günstigere Regelung darstellt.