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Art. 125 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Finanzhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet.

Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleiches zu sichern.