§ 49 ThürWG - Genehmigungspflicht für das Einleiten und Einbringen von Abwasser in Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) Eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen einschließt. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG nur einer Anzeige bedarf, sowie für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht vorschreiben.