§ 50 ThürWG - Einleiten von Abwasser in Gewässer (zu § 57 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Die zuständige Wasserbehörde darf die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer Kleinkläranlage (§ 2 Nr. 2), die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder saniert wird, erteilen, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Thüringer Bauordnung verfügt. Einleitungen aus anderen Kleinkläranlagen als nach Absatz 1 dürfen zugelassen werden, wenn
- 1.
die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 48 nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll oder
- 2.
der Nachweis erbracht wird, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
Die Erlaubnis nach Satz 1 darf einem anderen als dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt.