§ 45 ThürKO - Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Durch Regelung in der Hauptsatzung kann die Gemeinde für alle oder für einzelne Ortsteile eine Ortsteilverfassung einführen. Mehrere benachbarte Ortsteile können gemeinsam eine Ortsteilverfassung erhalten. In Ortsteilen mit Ortsteilverfassung werden ein Ortsteilbürgermeister und ein Ortsteilrat gewählt. Die Ortsteilverfassung kann wieder aufgehoben werden, wenn die Wahl des Ortsteilbürgermeisters und die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats auch nach jeweils einmaliger Wiederholung erfolglos bleiben. Ansonsten kann die Ortsteilverfassung frühestens zum Ende der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats aufgehoben oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Beschluss wird wirksam, wenn Ortsteilrat und Ortsteilbürgermeister nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses widersprechen.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt der Ortsteilrat den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten. Für die Abwahl des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

(3) Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrats. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats beträgt in Ortsteilen

mit bis zu500 Einwohnern4,
mit mehr als500 bis zu 1.000 Einwohnern6,
mit mehr als1.000 bis zu 2.000 Einwohnern8,
mit mehr als2.000 Einwohnern10.

Die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats werden in geheimer Wahl gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung der Gemeinde.

(4) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrats. Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. Die Regelungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats (§§ 34 bis 42) gelten entsprechend.

(5) Der Ortsteilrat berät über die Angelegenheiten des Ortsteils. Er gibt Empfehlungen und Vorschläge ab, die innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden müssen. Dem Ortsteilrat ist vor Beginn der Beratungen zum Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde sowie der Nachtragshaushaltssatzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ortsteilrat erhält vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs der Gemeinde eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen.

(6) Der Ortsteilrat entscheidet über folgende Angelegenheiten des Ortsteils:

  1. 1.

    Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,

  2. 2.

    Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.

Er gibt Stellungnahmen ab zu:

  1. 1.

    der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,

  2. 2.

    der Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,

  3. 3.

    den beabsichtigten Veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.

Durch die Hauptsatzung können dem Ortsteilrat weitere auf den Ortsteil bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen werden. Aufgaben nach § 26 Abs. 2 dürfen nicht übertragen werden. Der Ortsteil hat gegen die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass ihm die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben in angemessenem Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt werden. Soweit ein Ortsteilrat nicht besteht, hat der Ortsteilbürgermeister die Befugnisse des Ortsteilrats.

(7) Die Entscheidungen des Ortsteilrats und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht einschließlich der Haushaltssatzung der Gemeinde beachten. Entscheidungen, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, können durch den Gemeinderat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder geändert oder aufgehoben werden. Der Vollzug der Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Ortsteilsrats für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung des Ortsteilrats, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Ortsteilrat zu beanstanden. Verbleibt der Ortsteilrat bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Ortsteil Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt.

(8) Im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder der Bildung einer neuen Gemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinde die Ortsvteilerfassung eingeführt; Absatz 1 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Der bisherige Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde ist für die Dauer der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsteilbürgermeister zu ernennen. Die bisherigen Gemeinderatsmitglieder sind die weiteren Mitglieder des Ortsteilrats. § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242) ist nichtig gemäß Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 2017 - VerfGH 61/16 - (GVBl. S. 159)