§ 17 SächsPersVG - Vertretung der Gruppen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens

bei weniger als51wahlberechtigten Gruppenangehörigen einen Vertreter,
bei51 bis200wahlberechtigten Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
bei201 bis600wahlberechtigten Gruppenangehörigen drei Vertreter,
bei601 bis1.000wahlberechtigten Gruppenangehörigen vier Vertreter,
bei1.001 bis3.000wahlberechtigten Gruppenangehörigen fünf Vertreter,
bei3.001 undmehrwahlberechtigten Gruppenangehörigen sechs Vertreter.

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.

(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.