§ 49 SVWO - Ausstattung der Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
Der Wahlausschuss stellt in jedem Wahlraum sicher, dass jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann und dass verschließbare Wahlurnen für die Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.