§ 44 SVWO - Frist für die briefliche Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
1Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muss ihn so rechtzeitig absenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.