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§ 36 POG - Formerfordernisse

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Gefahrenabwehrverordnungen müssen

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
  3. 3.
    im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen; wenn es sich um eine Gefahrenabwehrverordnung handelt, zu der die allgemeinen Ordnungsbehörden nur auf Grund eines besonderen Bundes- oder Landesgesetzes ermächtigt sind, muss auf die gesetzliche Bestimmung Bezug genommen werden, die die Ermächtigung enthält,
  4. 4.
    den örtlichen Geltungsbereich enthalten,
  5. 5.
    soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung, Genehmigung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
  6. 6.
    den Zeitpunkt des Erlasses angeben und
  7. 7.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.