§ 5 KWahlO - Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Die Aufsichtsbehörden (§ 120 Gemeindeordnung, § 57 der Kreisordnung) wachen darüber, dass die Kommunalwahlen im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden. Hierbei sind sie insbesondere zuständig,

  1. 1.
    über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen Versagung von Wahlscheinen zu entscheiden (§ 9 Absatz 3, § 11 Absatz 4 des Gesetzes),
  2. 2.
    über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 11 Absatz 4 des Gesetzes),
  3. 3.
    Beschwerde gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse zu erheben, wenn sie die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für verletzt halten (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes),
  4. 4.
    bei der Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen oder einzelnen Neuwahlen mitzuwirken, insbesondere den Tag der Nachwahl (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes), den Tag der Wiederholungswahl (§ 42 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes) und den Wahltag bei einzelnen Neuwahlen (§ 14 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 2, § 42 Absatz 5 des Gesetzes) festzusetzen,
  5. 5.
    einen anderen Termin für die Stichwahl festzusetzen, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 46c Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes),
  6. 6.
    Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 Absatz 1 des Gesetzes), gegen den Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes) und gegen die Feststellung des Nachfolgers oder des Freibleibens des Sitzes durch den Wahlleiter (§ 45 Absatz 2 des Gesetzes) zu erheben,
  7. 7.
    Klage gegen den Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (§ 41 des Gesetzes) und über den Verlust eines Sitzes (§ 44 des Gesetzes) sowie gegen die Entscheidung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes (§ 45 Absatz 2 des Gesetzes) zu erheben,
  8. 8.
    über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen Ausgleich einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes, § 77).